Wohnraumförderung

Stellungnahme soziale Wohnraumförderung

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg“, DS 6/10384

 

Allgemein

 

Die Wohnungsnot ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Es ist das Recht einer jeden Familie, ein Zuhause zu haben: einen geschützten Ort, der Sicherheit, Privatheit und Geborgenheit bietet.

Besonders betroffen von der rasanten und anhaltenden Entwicklung auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt sind Familien mit niedrigem und zunehmend auch von mittlerem Einkommen.

Deshalb ist es wichtig und richtig, Familien als besondere Zielgruppe im Blick zu haben.

In Fragen der Wohnungspolitik reicht es nicht mehr, den Focus auf niedrige Einkommen zu richten.

 

Konkret zum Gesetz

 

§ 22, Abs. 2:

Die Einkommensgrenzen werden im Vergleich zum Bundesgesetz auf den ersten Blick erhöht. 30% bei Einpersonenhaushalten, 22% bei Zweipersonenhaushalten und 20% jeder weiteren im Haushalt lebenden Person.

Zieht man aber heran, dass die Einkommensgrenzen des Bundesgesetzes von 2002 sind und legt die Preissteigerungsrate von 2002 bis 2018 von ca. 25% an, so relativieren sich die Zahlen. Eine moderate Erhöhung ist nur bei Einpersonenhaushalten zu sehen. Bei Zweipersonenhaushalten wird die Einkommensgrenze gesenkt. Dem Ziel, „sogenannte Schwellenhaushalte mitzuversorgen, die die Einkommensgrenzen bisher knapp überschreiten“ wird der Gesetzentwurf nicht gerecht.

Hier fordern wir, mindestens die Inflationsrate auszugleichen. Das entspräche für Zweipersonenhaushalte mindestens 22.500,00 € und für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.125,00 €.

 

§ 22, Abs. 4:

Die deutliche Erhöhung der Einkommensgrenzen, wenn Kinder um Haushalt wohnen, wird ausdrücklich begrüßt.

 

Wir begrüßen ausdrücklich, dass Soziale Wohnraumförderung auch weiterhin die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum vorsieht. Insgesamt gesehen, scheinen uns die Einkommensgrenzen als zu niedrig, wenn genannte Zielgruppen das Ziel „selbstgenutztes Wohneigentum“ realisieren wollen. Hier bedarf es zusätzlicher Komponenten.

 

§ 26, Abs. 1, Satz 2:

Für die Festlegung auf eine Altersgrenze 12 Jahre bei Kindern von Alleinerziehenden gibt es keinen sachlichen Grund und ist damit willkürlich . Wir fordern die Streichung von „unter zwölf Jahren“.

Bereits bei der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde festgestellt, dass die Altersbegrenzung auf 12 Jahre willkürlich ist.

Mehrbedarfe bei der Umsetzung des „Wechselmodells“ bei getrennt Erziehenden werden nicht berücksichtigt.

 

Weitergehende Anregungen/Forderungen

 

Bei der Umsetzung des Gesetzes ist darauf zu achten, dass sich Landes- und Bundesförderung nicht gegenseitig ausschließen (z.B. Soziale Wohnraumförderung und Bundes-Baukindergeld). Für die Antragstellung sollten Strukturen entwickelt werden, die die Antragstellung aus „einer Hand“ ermöglichen.

 

Ausreichend und bezahlbarer Wohnraum: n+1

Knapper Wohnraum erweist sich als limitierender Faktor bereits für die Familienplanung.

Familien entscheiden sich gegen ein weiteres Kind, weil sie eine größere Wohnung nicht finanzieren können.

Beengte Wohnverhältnisse werden als kriminogene Faktoren für Jugendgewalt und Jugendkriminalität im weiteren Sinne bezeichnet.

Menschen, die in beengten Wohnverhältnissen leben, berichten über eine signifikant höhere Angst selber Opfer einer Straftat zu werden.

 

Gute Wohnverhältnisse sind eine Voraussetzung für sozialen Frieden und gesellschaftlichen Zusammenhalt.

 

Für Familien, insbesondere für Alleinerziehende, muss deshalb z.B. beim Wohnberechtigungsschein der Wohnflächenmehrbedarf von einem weiteren Raum anerkannt werden, damit jeder Person im Haushalt ein eigenes Schlafzimmer und darüber hinaus ein gemeinsames Wohnzimmer für das familiäre Zusammenleben zu Verfügung stehen kann. Für Menschen mit Pflege- oder Assistenzbedarf muss im individuellen Einzelfall ebenfalls ein Wohnflächenmehrbedarf anerkannt werden, z.B. bei Anwesenheit eines Pflegedienstes oder persönlicher Assistenz.

 

Wohnungslosigkeit

Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit ist zu überlegen, eine entsprechende Komponente in der sozialen Wohnraumförderung zu entwickeln.

Eine Ursache für Wohnungslosigkeit sind Sanktionen im ALG II, die zu Mietschulden und Räumungsklagen führen. Wir fordern die Streichung von Sanktionen im SGB II.

 

Familienverträglichkeit

Familien können nur dort wohnen, wo es Infrastruktur für Familien gibt (Schulen, Kitas, Medizinische Einrichtungen). Familien sind bei der Wohnungssuche in einem Dilemma: Sie benötigen größere Wohnungen, haben dabei aber weniger Geld (pro Kopf) zur Verfügung. Gute und teure Wohnlagen mit ausgebauter Infrastruktur in den Innenstadtlagen kommen für viele junge Familien nicht infrage.

 

Familienverträglichkeit lässt sich auch bereits im Planungsstadium von Wohnanlagen durch das sogenannte Konzeptverfahren erreichen. Für ein Grundstück sollte den Zuschlag nicht bekommen, wer am meisten Geld bietet, sondern wer das beste inhaltliche Konzept vorlegt.

 

Wir fordern eine bessere Verbindung, Vernetzung und Steuerung von Sozialpolitik, Stadtentwicklung, Wohnungspolitik und Infrastrukturpolitik.

 

Für die LAGF

Birgit Uhlworm

Matthias Milke

05.03.2019